BGH-URTEIL ZUM TELEDIENSTGESETZ:
Website-Impressum: Zwei Klicks sind ausreichend
 Wie "leicht" muss ein Impressum auf einer Website auffindbar sein? Der Bundesgerichtshof hat jetzt endlich Klarheit geschaffen.
Sofern eine Website unter das Teledienstgesetz (TDG) fällt, ist ein Impressum gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
Unter dem Aktenzeichen
I ZR 228/03 klärte der Bundesgerichtshof nun die vieldiskutierte Frage über die Erreichbarkeit des Impressums:
Das höchste Zivilgericht entschied, dass eine unmittelbare Erreichbarkeit auch dann noch gegeben sei, wenn über den Link "Kontakt" auf der Startseite und dort über einen Unterpunkt "Impressum" die Anbieterkennzeichnung abgerufen werden kann.
Ein direkter Haupt-Link im Startmenue ist somit gesetzlich nicht zwingend erforderlich, kann aber natürlich aus marketingtechnischer Sicht (z.B. Vertrauensbildung beim online-Handel) im Einzelfall dennoch ratsam sein. Veröffentlicht am: 20.11.2006 |