WETTBEWERBSRECHT
Werbung mit Preisunterbietung um jeden Preis ist wettbewerbswidrig
 Das LG Kleve hat Werbung nach der Art "Wir unterbieten jeden Preis aller örtlichen Einzelhändler im Umkreis von 50 km um 5 %" als wettbewerbswidrig untersagt.
Die Wettbewerbszentrale hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Dieser Ansicht sind die Richter des Landgerichts Kleve gefolgt.
Sie entschieden, dass die Werbung dazu geeignet sei, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt konkret zu gefährden. Unerheblich sei eine tatsächliche Beeinflussung des Markts durch die beanstandete Werbemaßnahme.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die vorliegende Werbung auf die Verdrängung aller Wettbewerber im Umkreis von 50 km ausgerichtet sei. Letztere könnten nicht konkurrenzfähig bleiben, wenn die von ihnen angebotenen Preise von der Beklagten ständig um 5 % unterboten würden. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Werbung geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil aller Beteiligten zu beeinträchtigen. Daran ändere auch eine zeitliche Befristung der Werbung nichts.
(LG Kleve, Urteil vom 09.12.2005, Az. 8 O 84/05) Veröffentlicht am: 24.03.2006 |