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INTERNET-RECHT
"Tell-a-friend"-Funktion rechtlich zulässig?
Der Einsatz einer Produkt- oder Website-Empfehlungsfunktion ist laut einem aktuellem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg im Kern zulässig.
In eine rechtliche Gefahrenzone haben sich in letzter Zeit Website-Betreiber begeben, wenn Sie diese sogenannten "Tell-a-friend"-Services angeboten haben.  

Dabei ist es eigentlich eine feine Sache: Website-Besucher können damit Freunden oder Bekannten, denen Sie z.B. ein Produkt weiterempfehlen möchten, mittels einer Funktion auf der Website eine entsprechende E-Mail zuleiten.  

Dies wurde jedoch in letzter Zeit oftmals von den Gerichten als Spam ausgelegt und konnte gemäß dem "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" geahndet werden.  

Mit dem Urteil des OLG Nürnberg vom 25.10.2005 (Aktenzeichen 3 U 1084/05) ist nun ein wenig mehr an Rechtssicherheit eingekehrt: Sofern die Empfehlungs-Mail mit keiner weiteren Werbung (z.B. werbende Zusätze im E-Mail) verbunden ist, hält das OLG eine Empfehlungs-Mail-Funktion auf Webseiten für zulässig.  

(Ob sich diese Rechtssprechung letztendlich durchsetzen wird bleibt abzuwarten. Das Urteil ist aber sicher ein deutliches Signal.)

Veröffentlicht am: 07.02.2006

 
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